Einfamilienhaus vermieten: Warum ein unbefristeter Mietvertrag oft weniger Schutz bietet als vermutet

Die Vermietung eines Einfamilienhauses wirkt für viele Eigentümer zunächst einfach. Gerade im Umland größerer Städte, etwa rund um Wien oder im niederösterreichischen Speckgürtel, werden Häuser häufig vorübergehend oder längerfristig vermietet. Oft handelt es sich um ehemalige Eigenheime oder um Immobilien, die als Anlageobjekt gehalten werden.

In der Praxis entscheiden sich viele Vermieter für einen unbefristeten Mietvertrag. Das klingt zunächst nach größtmöglicher Flexibilität. Es gibt kein fixes Enddatum, man geht davon aus, dass man bei Bedarf ohnehin kündigen kann, und zugleich vermittelt der Begriff „unbefristet“ dem Mieter oft das Gefühl, langfristig oder sogar dauerhaft abgesichert zu sein.

Genau hier liegt jedoch ein zentrales Missverständnis.

Viele Mieter – und auch nicht wenige Vermieter – verwechseln „unbefristet“ mit „unkündbar“. Diese Annahme mag bei klassischen Mietwohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes teilweise nachvollziehbar sein. Bei Einfamilienhäusern ist die rechtliche Lage jedoch oft eine andere. Und gerade dieser Unterschied wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt.

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Warum Einfamilienhäuser häufig nicht dem vollen MRG-Schutz unterliegen

Ob ein Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt, entscheidet sich nicht nach dem Bauchgefühl, sondern nach der Art des Objekts und der konkreten rechtlichen Einordnung.

Der grundsätzliche Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ergibt sich aus § 1 MRG. Danach gilt das MRG grundsätzlich für die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten samt mitgemieteten Flächen, etwa einem Hausgarten.

Gleichzeitig enthält § 1 Abs 2 MRG mehrere Ausnahmen. Für Einfamilienhäuser ist insbesondere § 1 Abs 2 Z 5 MRG wesentlich. Danach fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich nicht in den allgemeinen Anwendungsbereich des MRG.

Praktisch bedeutet das: Das typische Einfamilienhaus – also ein Haus mit einer oder zwei eigenständigen Wohneinheiten – fällt in der Regel aus dem Voll-und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes heraus. Viele der klassischen Schutzvorschriften, die man aus dem Wohnraummietrecht kennt, gelten dort daher nicht. Besonders wichtig ist dabei, dass der strenge Kündigungsschutz nach § 30 MRG häufig gerade nicht greift.

Ganz so einfach ist es aber nicht in jedem Einzelfall. Es gibt Konstellationen, in denen trotz Einfamilienhauscharakters Kündigungsschutz bestehen kann. Das ist etwa dann denkbar, wenn nicht das Haus selbst, sondern nur ein Grundstück vermietet wird und der Mieter darauf mit Zustimmung des Vermieters ein Wohnhaus errichtet. Solche Sonderfälle spielen in der Rechtsprechung eine wichtige Rolle und zeigen, dass eine genaue Einordnung des Vertragsmodells entscheidend ist.

Was gilt, wenn das MRG nicht oder nur eingeschränkt anwendbar ist?

Wenn das Mietrechtsgesetz nicht zur Anwendung kommt, richtet sich das Mietverhältnis in erster Linie nach dem Vertrag und ergänzend nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, also dem ABGB.

Die zentrale Ausgangsbestimmung ist § 1090 ABGB. Dort wird der Bestandvertrag allgemein definiert. Vereinfacht gesagt geht es um einen Vertrag, durch den jemand den Gebrauch einer Sache gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erhält.

Für Vermieter bedeutet das vor allem eines: Im Einfamilienhausbereich besteht oft deutlich mehr Gestaltungsfreiheit als bei klassischen MRG-Mietverhältnissen. Viele Fragen, die im MRG streng vorgegeben oder zumindest stark gelenkt werden, hängen hier vom konkreten Vertragsinhalt ab. Das betrifft insbesondere Kündigungsfristen, Kündigungsrechte, die konkrete Vertragsdauer, allfällige Kündigungsverzichte und die Frage, ob und wie ein Vertrag vorzeitig aufgelöst werden kann.

Diese Freiheit ist aber nicht nur ein Vorteil. Sie ist auch ein Risiko. Denn wenn zentrale Punkte im Vertrag nicht klar geregelt sind, entscheidet im Streitfall nicht eine leicht lesbare Spezialbestimmung aus dem MRG, sondern letztlich die Auslegung des Vertrags, die Verkehrsauffassung und die Rechtsprechung.

Dass der Bereich der Einfamilienhäuser typischerweise dem ABGB und nicht dem MRG zuzuordnen ist, wurde auch in Entscheidungen ausdrücklich hervorgehoben. So hat etwa das Bundesfinanzgericht bei der Vermietung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten festgehalten, dass ein solches Objekt nicht dem MRG, sondern dem ABGB unterliegt und der Vermieter bei der Kündigung nicht an bestimmte Gründe gebunden ist.

Der große Unterschied zur klassischen MRG-Wohnung

Um zu verstehen, warum ein unbefristeter Mietvertrag bei einem Einfamilienhaus etwas ganz anderes bedeuten kann als bei einer klassischen Wohnung, muss man den Kündigungsschutz nach dem MRG kennen.

Wenn das Mietrechtsgesetz gilt, kann der Vermieter nur aus wichtigen Gründen kündigen. Das regelt § 30 MRG. Das Gesetz nennt dort verschiedene Gründe, etwa Mietzinsrückstand, erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietgegenstands oder bestimmte Fälle von Eigenbedarf.

Für einen Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG bedeutet ein unbefristeter Vertrag daher meist eine starke Bestandssicherheit. Der Vermieter kann nicht frei kündigen, sondern nur dann, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Außerdem wird die Kündigung im Streitfall gerichtlich kontrolliert.

Bei einem Einfamilienhaus außerhalb des MRG ist die Lage grundlegend anders. Dort gilt dieser strenge Kündigungsschutz meist nicht. Maßgeblich ist in erster Linie, was im Vertrag zur Kündigung geregelt wurde. Wurde eine Kündigungsfrist vereinbart? Wurde ein Kündigungstermin festgelegt? Gibt es besondere Einschränkungen? Wurde das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen?

Das ABGB enthält – anders als das MRG – keine konkrete gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnmietverhältnisse dieser Art. Wie lang eine Kündigungsfrist sein muss, ergibt sich daher aus der Vereinbarung und letztlich aus der Rechtsprechung. Eine starre Ein-Monats-Frist zum Monatsletzten lässt sich dem Gesetz nicht einfach entnehmen.

Gerade deshalb ist die vertragliche Gestaltung im Einfamilienhausbereich so wichtig. Für Vermieter ist das eine Chance, weil sie mehr Freiheit haben. Zugleich ist es aber auch ein Risiko, weil bei unklaren oder fehlenden Regelungen im Streitfall das Gericht entscheiden muss.

Was „unbefristet“ rechtlich wirklich bedeutet

Viele Nicht-Juristen gehen gedanklich von einer einfachen Gleichung aus: Unbefristet bedeutet sicher und nahezu unkündbar, während befristet eher unsicher wirkt, weil der Vertrag irgendwann ausläuft.

Diese Gleichung ist aber nur im Vollanwendungsbereich des MRG annähernd brauchbar. Bei Einfamilienhäusern – also meist im ABGB-Bereich – kann gerade das Gegenteil zutreffen.

Die österreichische Rechtsprechung unterscheidet nämlich nicht nur nach der Überschrift eines Vertrags, sondern vor allem nach seinem tatsächlichen Inhalt. Maßgeblich ist nicht bloß, ob auf der ersten Seite „befristet“ oder „unbefristet“ steht, sondern ob die Parteien sich tatsächlich für eine bestimmte Zeit binden wollten oder ob das Mietverhältnis jederzeit oder relativ leicht aufgelöst werden kann.

Die Gebührenrichtlinien bringen das sehr klar auf den Punkt: Ein Bestandvertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn zumindest eine Partei ihn jederzeit auflösen kann. Daraus folgt auch: Ein Vertrag, der äußerlich als „befristet“ bezeichnet wird, tatsächlich aber jederzeit gekündigt werden kann, kann rechtlich als unbestimmt qualifiziert werden.

Umgekehrt kann ein formal unbefristeter Vertrag wirtschaftlich fast wie ein befristeter Vertrag wirken, wenn etwa ein langer Kündigungsverzicht vereinbart wurde. Ein unbefristeter Vertrag mit einem fünf- oder zehnjährigen Kündigungsverzicht ist für die Praxis eben etwas ganz anderes als ein unbefristeter Vertrag, der mit kurzer Frist jederzeit gekündigt werden kann.

Was das für Vermieter praktisch bedeutet

Für ein Einfamilienhaus im ABGB-Bereich gilt daher: Ein unbefristeter Vertrag ohne nennenswerte Kündigungsbeschränkung kann für den Vermieter sehr flexibel sein. Gerade weil der strenge Katalog des § 30 MRG nicht anwendbar ist, kann eine ordentliche Kündigung möglich sein, wenn der Vertrag dies vorsieht.

Ein befristeter Vertrag führt hingegen grundsätzlich dazu, dass beide Seiten für die vereinbarte Dauer gebunden sind. Ein vorzeitiger Ausstieg ist dann meist nur aus wichtigen Gründen möglich, etwa bei schweren Vertragsverletzungen.

Genau deshalb ist die verbreitete Vorstellung, ein unbefristeter Vertrag sei für den Mieter immer die sicherere Lösung, bei Einfamilienhäusern nicht richtig. Für den Mieter kann ein unbefristeter Vertrag sogar deutlich unsicherer sein, wenn er mit einer kurzen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit des Vermieters verbunden ist.

Streitfälle aus der Rechtsprechung: Wenn Einfamilienhaus und Kündigungsschutz zusammentreffen

Um die Tragweite dieser Unterschiede zu verstehen, lohnt sich ein Blick auf typische Streitkonstellationen aus der Rechtsprechung.

Ein klassischer Fall betrifft nicht die Vermietung eines bestehenden Hauses, sondern nur die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter mit Zustimmung des Vermieters ein fest gemauertes Wohnhaus errichtet. Der Oberste Gerichtshof hat in einem solchen Fall ausgesprochen, dass auf die Miete des Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen das Mietengesetz anzuwenden ist und das Bestandverhältnis hinsichtlich Gebäude und Hausgarten den Kündigungsbeschränkungen unterliegt. Für Vermieter bedeutet das: Schon die konkrete Konstruktion des Vertrags kann dazu führen, dass plötzlich voller Kündigungsschutz besteht, obwohl man gefühlt „nur ein Einfamilienhaus“ vor Augen hatte.

Ein weiteres wichtiges Thema betrifft wiederholt verlängerte Befristungen. In einer Entscheidung zu einem länger laufenden Mietverhältnis mit jährlichen Befristungen und automatischen Verlängerungen wurde letztlich angenommen, dass das Mietverhältnis durch stillschweigende Weiterführung als auf unbestimmte Zeit erneuert wurde. Im MRG-Bereich kann das dazu führen, dass der Kündigungsschutz nach § 30 MRG eingreift. Für Vermieter zeigt das sehr deutlich, wie wichtig es ist, Befristungen sauber und bewusst zu gestalten. Andernfalls kann aus einer scheinbar vorübergehenden Lösung ein faktisch dauerhaftes Mietverhältnis werden.

Gerade bei älteren Verträgen ist deshalb Vorsicht geboten. Je nach Abschlusszeitpunkt und Vertragsinhalt kann trotz Einfamilienhauscharakters im Hintergrund doch Kündigungsschutz fortwirken. Altverträge sollten daher nie nur nach der Überschrift beurteilt werden.

Praxisbeispiel aus Niederösterreich

Ein Vermieter in Niederösterreich vermietet sein Einfamilienhaus unbefristet. Im Vertrag steht, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen können.

Das Haus fällt aufgrund seiner Struktur – eine Wohneinheit – unter die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG. Es gilt daher das ABGB und nicht der volle Kündigungsschutz des MRG.

Nach zwei Jahren kehrt die Tochter des Vermieters aus dem Ausland zurück und möchte das Haus künftig selbst nutzen. Der Vermieter kündigt schriftlich unter Einhaltung der Dreimonatsfrist.

Das Ergebnis ist für viele Mieter überraschend, rechtlich aber nachvollziehbar: Die Kündigung ist ohne speziellen Kündigungsgrund zulässig, weil der Kündigungsschutz des § 30 MRG gerade nicht greift. Der Mieter hat trotz unbefristetem Vertrag nur noch eine Restdauer von drei Monaten.

Gerade dieses Beispiel zeigt, was „unbefristet“ im Einfamilienhausbereich oft wirklich bedeutet: kein automatisches Enddatum, aber eben auch keine Garantie, dass der Vermieter nicht ordentlich kündigen darf.

Praxisbeispiel aus Wien

Auch in Wien kann sich dieselbe Problematik zeigen. Man denke an ein Einfamilienhaus am Stadtrand, das an eine junge Familie unbefristet vermietet wird. Für die Familie wirkt das zunächst ideal. Die Kinder werden in der Nähe in Schule und Kindergarten angemeldet, das Haus wird eingerichtet, und alles spricht für einen langfristigen Lebensmittelpunkt.

Im Vertrag ist allerdings geregelt, dass beide Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen können.

Einige Jahre später ändert sich die Situation des Vermieters. Ein naher Angehöriger benötigt das Haus, und die Immobilie soll wieder innerhalb der Familie genutzt werden. Auch hier gilt: Wenn das Objekt nicht dem strengen Kündigungsschutz des MRG unterliegt, kann der Vermieter die vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigung aussprechen.

Für die betroffene Familie kommt das oft überraschend und emotional belastend. Rechtlich zeigt sich aber wieder dieselbe Linie: „Unbefristet“ bedeutet nicht automatisch Schutz vor Kündigung.

Wenn der Vertrag keine Kündigungsregelung enthält

Noch problematischer wird es, wenn im Mietvertrag zur Kündigung überhaupt nichts geregelt ist. Auch das ist in der Praxis keine Seltenheit.

Ein Haus im Wiener Speckgürtel wird unbefristet vermietet. Im Vertrag steht zur Kündigung gar nichts. Das Objekt fällt unter § 1 Abs 2 Z 5 MRG, es gilt also ABGB.

Nach drei Jahren möchte der Vermieter verkaufen und kündigt mit zwei Monaten Frist. Der Mieter hält das für zu kurz und verlangt sechs Monate.

Wie wird ein solcher Fall rechtlich bewertet? Das ABGB enthält dafür keine starre Frist. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich sind etwa die Verkehrsauffassung, die Dauer des Mietverhältnisses, der Aufwand des Mieters für einen Umzug und die konkrete Übersiedelbarkeit.

Im Streitfall entscheidet daher letztlich das Gericht, welche Frist als angemessen anzusehen ist. Für Vermieter ist das ein unnötiges Risiko. Eine kluge Vertragsgestaltung, etwa mit einer klaren dreimonatigen Kündigungsfrist für beide Seiten, vermeidet Prozesse, Unsicherheit und Verzögerungen bei einem geplanten Verkauf.

Verkauf eines vermieteten Einfamilienhauses

Ein weiterer klassischer Fall ist der Verkauf eines vermieteten Einfamilienhauses.

Ein Eigentümer in Niederösterreich vermietet sein Haus unbefristet und findet einige Jahre später einen Käufer, der selbst einziehen möchte.

Hier gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Rechtsgrundlage ist § 1120 ABGB. Veräußert der Eigentümer das Bestandstück, tritt der Erwerber grundsätzlich in das Mietverhältnis ein.

Für die Praxis bedeutet das: Wer sein Einfamilienhaus bestandsfrei verkaufen möchte, muss rechtzeitig kündigen. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Vertrag oder – wenn dort nichts steht – aus der Rechtslage nach ABGB und der Frage, was im Einzelfall angemessen ist.

Der Käufer kann sich also in der Regel nicht einfach auf § 1120 ABGB berufen und den Mieter ohne weiteres hinausbekommen. Die Rechtsprechung zeigt im Gegenteil, dass missbräuchliche Konstruktionen problematisch sein können.

Mündliche Zusage versus schriftlicher Vertrag

Besonders konfliktträchtig sind auch mündliche Zusagen, die später mit dem schriftlichen Vertrag nicht zusammenpassen.

Ein Vermieter in Wien sagt im Gespräch zur Mieterfamilie: „Sie können hier sicher zehn Jahre bleiben, keine Sorge.“ Im schriftlichen Vertrag steht aber nur, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und jede Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsletzten kündigen kann.

Nach vier Jahren benötigt der Vermieter das Haus für einen Angehörigen und kündigt. Der Mieter beruft sich auf die frühere mündliche Zusage.

Rechtlich ist in solchen Fällen aber in aller Regel der schriftliche Vertrag maßgeblich, insbesondere wenn er als vollständige Vereinbarung zu verstehen ist. Für Vermieter ist die Lehre daraus klar: Versprechen sollte man nur das, was man auch schriftlich abbilden will. Mündliche Beruhigungsaussagen sind oft der Ausgangspunkt späterer Streitigkeiten.

Kündigungsverzicht als Instrument: Sicherheit geben, Flexibilität behalten

Gerade im Einfamilienhausbereich kann ein Kündigungsverzicht ein sehr sinnvolles Instrument sein.

Im ABGB-Bereich können die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbaren, dass der Vermieter, der Mieter oder beide für einen bestimmten Zeitraum auf das Kündigungsrecht verzichten.

In der Praxis ist häufig folgende Gestaltung sinnvoll: Der Vertrag wird unbefristet abgeschlossen, beide Seiten haben grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer klaren Frist, zugleich verzichtet der Vermieter aber für die ersten ein bis drei Jahre auf die Ausübung seines Kündigungsrechts.

Der Vorteil liegt auf der Hand. Der Mieter erhält echte Anfangssicherheit und kann sich tatsächlich im Haus einrichten. Der Vermieter wiederum behält langfristig die Flexibilität eines unbefristeten Vertrags. Gerade bei Familien, die in ein Einfamilienhaus einziehen, ist diese Lösung oft ausgewogen und praxistauglich.

Typische Fehler aus Vermietersicht

Viele Streitigkeiten im Einfamilienhausbereich wären vermeidbar, wenn einige typische Fehler konsequent vermieden würden.

Ein häufiger Fehler ist, dass die Anwendbarkeit des MRG gar nicht sauber geprüft wird. Ebenso problematisch sind unklare oder fehlende Kündigungsfristen. Das ABGB liefert hier kein fertiges Standardschema, daher sollte der Vertrag diese Punkte ausdrücklich regeln.

Auch Befristungen, die gedanklich an MRG-Standards angelehnt werden, obwohl das MRG gar nicht gilt, sorgen oft für unnötige Unklarheit. Dasselbe gilt für mündliche Zusagen, die im Vertrag keinen Niederschlag finden.

Besondere Vorsicht ist schließlich bei Altverträgen geboten. Gerade bei geerbten Häusern oder älteren Vertragswerken kann die Rechtslage komplexer sein, als sie zunächst wirkt. Solche Verträge sollten nie ungeprüft übernommen werden.

Befristet oder unbefristet – was ist strategisch sinnvoll?

Für Vermieter von Einfamilienhäusern ist die Entscheidung zwischen Befristung und Unbefristung letztlich eine strategische Frage.

Ein befristeter Vertrag kann sinnvoll sein, wenn bereits heute absehbar ist, dass das Haus später selbst genutzt, verkauft oder umgebaut werden soll. Er schafft klare zeitliche Eckpunkte und erleichtert die Planung.

Ein unbefristeter Vertrag kann hingegen besonders attraktiv sein, wenn langfristige Flexibilität gewünscht ist. Gerade außerhalb des MRG ist er keineswegs gefährlich. Im Gegenteil: Wenn Kündigungsfristen, Kündigungstermine und gegebenenfalls ein Kündigungsverzicht sauber geregelt sind, kann ein unbefristeter Vertrag für Vermieter sehr vorteilhaft sein.

Psychologisch wirkt der unbefristete Vertrag oft auch auf Mieter attraktiv. Umso wichtiger ist es aber, klar zu kommunizieren, was diese Vertragsform rechtlich tatsächlich bedeutet.

Was Vermieter konkret beachten sollten

Wer ein Einfamilienhaus vermietet, sollte zuerst die MRG-Anwendbarkeit sauber prüfen. Greift die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG, befindet man sich meist im Bereich des ABGB – mit deutlich mehr Freiheit, aber auch mit mehr Verantwortung.

Gerade deshalb sollten Kündigungsfrist, Kündigungstermin und Form der Kündigung klar geregelt werden. Ebenso sollte bewusst entschieden werden, ob eine Befristung sinnvoll ist oder ob ein unbefristeter Vertrag mit zeitlich begrenztem Kündigungsverzicht besser zur Situation passt.

Wichtig ist außerdem, dem Mieter keine falschen Erwartungen zu vermitteln. Wer offen erklärt, dass ein unbefristeter Vertrag bei einem Einfamilienhaus nicht automatisch Unkündbarkeit bedeutet, verhindert viele spätere Konflikte.

Fazit

Für klassische Mietwohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG gilt meist: Ein unbefristeter Vertrag bietet dem Mieter einen hohen Kündigungsschutz, weil der Vermieter nur aus wichtigen Gründen kündigen darf.

Für Einfamilienhäuser ist die Situation oft anders. Dort bestimmt in erster Linie der Mietvertrag – flankiert von den allgemeinen Regeln des ABGB – wie sicher oder flexibel das Mietverhältnis tatsächlich ist.

Für Vermieter ist ein unbefristeter Mietvertrag im Einfamilienhausbereich keineswegs automatisch nachteilig. Richtig gestaltet, kann er im Gegenteil eine sehr flexible und wirtschaftlich sinnvolle Lösung sein.

Entscheidend sind nicht Schlagworte wie „befristet“ oder „unbefristet“, sondern die genaue rechtliche Ausgestaltung: Kündigungsfristen, Kündigungsrechte, allfällige Kündigungsverzichte und eine saubere Prüfung der gesetzlichen Ausgangslage.

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Die Vermietung eines Einfamilienhauses ist rechtlich deutlich komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Gerade die Frage, ob ein Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht, sowie die richtige Gestaltung von Kündigungsfristen, Befristungen und Kündigungsverzicht entscheidet in der Praxis darüber, wie flexibel Sie als Vermieter tatsächlich bleiben.

Viele Fehler entstehen nicht aus Unwissenheit, sondern aus falschen Annahmen – insbesondere rund um das Thema „unbefristeter Mietvertrag“. Genau hier ist eine saubere, vorausschauende Gestaltung entscheidend, um spätere Konflikte zu vermeiden und Ihre wirtschaftlichen Interessen zu schützen.

Genau deshalb wendet man sich an ein erfahrenes Maklerbüro, das seine Kunden nicht nur bei der Vermarktung unterstützt, sondern auch bei der richtigen rechtlichen und strategischen Gestaltung der Vermietung.

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